Siebenstahl

Handwerkerkosten absetzen: Voraussetzungen und absetzbare Leistungen

Wenn du darüber nachdenkst, deine Handwerkerrechnungen in deiner Steuererklärung geltend zu machen, aber unsicher bist, wie das funktioniert, bist du hier genau richtig. In diesem Text werden wir ausführlich erläutern, welche Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden können, wie Handwerkerrechnungen bei der Steuererklärung abgesetzt werden können, wo die Handwerkerkosten in der Steuererklärung eingetragen werden müssen und was alles zu den Handwerkerleistungen gehört.

Welche Handwerkerleistungen können steuerlich abgesetzt werden?

Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Dabei gibt es eine Höchstgrenze von 6.000 Euro, die jährlich abgesetzt werden kann. Die Ermittlung der tatsächlichen Steuerermäßigung erfolgt durch das Finanzamt, das 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten zugrunde legt. Die maximale Steuerentlastung beträgt somit 1.200 Euro pro Jahr. Wenn die zu erwartenden Handwerkerkosten die Höchstgrenze von 6.000 Euro überschreiten, können die Arbeiten auf zwei Jahre verteilt oder die Zahlungen auf das Folgejahr verschoben werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die Tätigkeiten in der selbstgenutzten Wohnimmobilie oder auf dem dazu gehörenden Grundstück erbracht werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Eigentümer oder Mieter ist. Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, sind nicht absetzbar. Neubaumaßnahmen können in der Regel nicht abgesetzt werden, da nur Handwerkerleistungen in einem bestehenden Haushalt gefördert werden. Es ist empfehlenswert, vor der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen zu prüfen, ob sie steuerlich absetzbar sind.

Wie rechnet sich eine Handwerkerrechnung bei der Steuererklärung ab?

Bei der Steuererklärung können Handwerkerrechnungen unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Damit die Arbeitskosten von Handwerkern steuerlich anerkannt werden, müssen die Arbeiten von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Es ist nicht möglich, diese Steuervorteile zu nutzen, wenn man die Arbeiten in Eigenleistung erbracht hat. Es muss außerdem belegt werden, dass die Arbeiten im eigenen Haus oder in der gemieteten Wohnung des Steuerzahlers durchgeführt wurden. Auch ein selbstgenutztes Ferienhaus innerhalb der EU kann dazu zählen. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Rechnungsbeträge überwiesen und nicht bar an den Handwerker bezahlt wurden und dass eine Rechnung vorliegt.

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Wo trage ich Handwerkerkosten in der Steuer ein?

Um die Handwerkerleistungen in der Steuererklärung anzugeben, müssen die Aufwendungen für den Handwerker oder den selbstständigen Dienstleister in der Anlage "Haushaltsnahe Aufwendungen" eingetragen werden. Die Steueranrechnung wird dann von der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Es ist nicht erforderlich, die Rechnung oder den Kontoauszug der Einkommensteuererklärung beizufügen. Diese Nachweise müssen jedoch aufbewahrt werden, falls das Finanzamt sie anfordert.

Damit das Finanzamt die Handwerkerrechnung anerkennt, muss diese in der Rechnung extra ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen, bei denen keine Materialkosten anfallen, genügt meist eine Rechnung ohne gesonderte Aufschlüsselung. Handwerker und Dienstleister sollten darauf achten, dass die Beträge für Material und Arbeitsleistung aufgeschlüsselt sind, um eine nachträgliche Forderung nach einer berichtigten Rechnung zu vermeiden. Wenn die Rechnungsangaben aufgeschlüsselt sind, lässt sich dieser zusätzliche Zeitaufwand verhindern. n jedoch aufbewahrt werden, falls das Finanzamt sie anfordert.

Was gehört alles zu den Handwerkerleistungen?

Handwerkerleistungen umfassen alle handwerklichen Tätigkeiten, die zur Erhaltung, Renovierung und Modernisierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie oder des zugehörigen Grundstücks notwendig sind. Hierzu zählen Arbeiten wie die Sanierung von Badezimmern, die Reparatur von Haushaltsgeräten, die Verschönerung von Fassaden und die Renovierung von Wohnräumen. Laut § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) können diese Handwerkerleistungen von Privatpersonen bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Jahr in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt berücksichtigt dabei 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten, was maximal zu einer Steuerermäßigung von 1.200 Euro führt. Neubaumaßnahmen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Wenn die zu erwartenden Handwerkerkosten die Höchstgrenze von 6.000 Euro überschreiten, können diese auf zwei Jahre verteilt werden. Eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit dem Handwerksbetrieb kann hierbei helfen. Wichtig zu beachten ist auch, dass die Tätigkeiten in der selbstgenutzten Wohnimmobilie oder auf dem zugehörigen Grundstück erbracht werden müssen, um von der Steuervergünstigung zu profitieren.

KostenartAbsetzbarBemerkung
Maler- und TapezierarbeitenJaan Wänden und Decken
MaterialkostenNein
HandwerkerkostenJafür das Ausbessern, Reinigen oder Austauschen von Bodenbelägen, Türen und Fenstern
LeistungenNeindie nicht in Ihrem Haushalt erbracht wurden, sondern in der Werkstatt des Handwerkers
Modernisierung und InstandhaltungNeinder Heizung oder der sanitären Anlagen
Dienste von Architekten oder GutachternNein
ReparaturenNeinan Fassade und Dach
MaßnahmenNeindie öffentlich gefördert wurden, bspw. durch ein KfW-Darlehen
Mess- und ÜberprüfungsmaßnahmenJa
Kosten im Zuge eines NeubausNein
KostenartAbsetzbarBemerkung
KostenartMaler- und TapezierarbeitenAbsetzbarJaBemerkungan Wänden und Decken
KostenartMaterialkostenAbsetzbarNeinBemerkung
KostenartHandwerkerkostenAbsetzbarJaBemerkungfür das Ausbessern, Reinigen oder Austauschen von Bodenbelägen, Türen und Fenstern
KostenartLeistungenAbsetzbarNeinBemerkungdie nicht in Ihrem Haushalt erbracht wurden, sondern in der Werkstatt des Handwerkers
KostenartModernisierung und InstandhaltungAbsetzbarNeinBemerkungder Heizung oder der sanitären Anlagen
KostenartDienste von Architekten oder GutachternAbsetzbarNeinBemerkung
KostenartReparaturenAbsetzbarNeinBemerkungan Fassade und Dach
KostenartMaßnahmenAbsetzbarNeinBemerkungdie öffentlich gefördert wurden, bspw. durch ein KfW-Darlehen
KostenartMess- und ÜberprüfungsmaßnahmenAbsetzbarJaBemerkung
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Kann man Materialkosten absetzen?

Wenn es darum geht, Handwerkerrechnungen von der Steuer abzusetzen, stellt sich oft die Frage, ob auch Materialkosten berücksichtigt werden können. Die Antwort ist jedoch klar: Nein, Materialkosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Anders verhält es sich mit Arbeits- und Fahrtkosten sowie Maschinenkosten, die in der Rechnung separat ausgewiesen werden müssen. Auch Verbrauchsmaterialien wie Farben oder Kleber, die zur Ausführung der Arbeiten benötigt werden, sind absetzbar. Allerdings müssen sie Teil des Auftrags für Modernisierungsarbeiten sein. Es ist also wichtig, vorab mit dem Handwerker zu klären, dass die Rechnung die Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten getrennt ausweist. Denn wenn der Gesamtbetrag pauschalisiert angegeben wird, geht das Finanzamt davon aus, dass die Materialkosten enthalten sind und schätzt die Arbeitskosten. Es empfiehlt sich daher, von Anfang an eine genaue Aufstellung der erbrachten Leistungen anzufordern.

Wie muss die Handwerkerrechnung aussehen, damit das Finanzamt sie anerkennt?

Wenn du handwerkliche Leistungen steuerlich absetzen möchtest, musst du dem Finanzamt ordentliche Rechnungen vorlegen. Hierbei müssen acht Punkte beachtet werden. Die Rechnung muss den vollständigen Namen und die Anschrift von Unternehmen und Auftraggeber enthalten, sowie die Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers. Auch das Rechnungsdatum und die Rechnungsnummer dürfen nicht fehlen. Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleistung müssen eindeutig bezeichnet sein, ebenso wie der Zeitpunkt der Leistung. Materialkosten und Lohnkosten müssen separat aufgeschlüsselt werden, da nur die Lohnkosten absetzbar sind. Der Umsatzsteuersatz und die entsprechende zu zahlende Summe müssen ebenfalls aufgeführt sein. Häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung, die für Privatleute zwei Jahre und für Geschäftsleute zehn Jahre beträgt.

Ist die Fahrzeit des Handwerker auch Arbeitszeit in der Rechnung?

Die Frage, ob die Fahrzeit eines Handwerkers als Arbeitszeit auf der Rechnung verrechnet werden kann, hängt von der Vereinbarung zwischen den Parteien ab. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die Verrechnung der Anfahrtszeit als Arbeitszeit verbietet, solange die AGB des Handwerkers wirksam einbezogen wurden. Eine Klausel in den AGB, die die Fahrtzeit als Arbeitszeit definiert, stellt eine Vereinbarung über den Werklohn dar. Es gibt auch keine Regelung darüber, wie viel der Handwerker für die Anfahrt verlangen darf. Es wird jedoch allgemein akzeptiert, dass eine Verrechnung als Arbeitszeit zulässig ist, mit einem Abschlag von 10 bis 20 %. Eine Abfahrtspauschale kann ebenfalls berechnet werden.

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